Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 235 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/235#abs-1 (1) Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/235#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge es hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

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