Art 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.