Art 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.