Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 199 Gesonderte Verträge

Stand: 02.10.2026

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und — wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt — der entsprechenden Prämie sein.

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