Art 165 Versicherungstechnische Rückstellungen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen; die Berechnung erfolgt gemäß Kapitel VI Abschnitt 2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 und die Eigenmittel gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 zu bestimmen.