Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 161 Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Stand: 02.10.2026

Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.

←Art 160 →Art 162