Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 153 Sprache

Stand: 02.10.2026

Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können Angaben, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

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