Art 142 Sanierungsplan und Finanzierungsplan
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/142#abs-1 (1) Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:
a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
b) die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft;
c) eine Bilanzprognose;
d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen;
e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/142#abs-2 (2) Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.