Art 136 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Stand: 02.10.2026
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.