Gesetze / RL 2009/138/EG

RL 2009/138/EG

Art 133 Anlagefreiheit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/133#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmte Vermögenswertkategorien verpflichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/133#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anlageentscheidungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bzw. seines Anlageverwalters nicht in irgendeiner Weise der vorherigen Genehmigung oder systematischen Meldeanforderungen unterwerfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/133#abs-3 (3) Dieser Artikel lässt Anforderungen der Mitgliedstaaten unberührt, die die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sein können, einschränken. Derartige Regelungen dürfen nur angewendet werden, wenn das Anlagerisiko von einem Versicherungsnehmer getragen wird, der eine natürlich Person ist, wobei diese Regelungen nicht restriktiver sein dürfen als die in Richtlinie 85/611/EWG festgelegten.

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