Art 129 Berechnung der Mindestkapitalanforderung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/129#abs-1 (1) Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:
a) sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Revision unterzogen werden kann;
b) sie hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, unterhalb dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einem unannehmbaren Risikoniveau ausgesetzt sind;
c) die in Absatz 2 genannte Linearfunktion für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren;
d) es hat eine absolute Untergrenze von
i) 2 700 000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn alle oder einige der in einem der Zweige 10 bis 15 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken sind gedeckt — in diesem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 4 000 000 EUR ;
ii) 4 000 000 EUR für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen;
iii) 3 900 000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1 300 000 EUR gilt;
iv) der Summe der in Ziffern i und ii genannten Beträge im Falle der in Artikel 73 Absatz 5 genannten Versicherungsunternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/129#abs-2 (2) Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/129#abs-3 (3) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.
Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2017 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/129#abs-4 (4) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.
Soweit es um die Berechnung der in Absatz 3 genannten Grenzwerte geht, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die Solvenzkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen.
Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-138-eg/129#abs-5 (5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.
Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.