Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:
1. die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;
2. der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;
3. der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.