Art 4 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-136-eg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-136-eg/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 4 RL 2009/136/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 10.11.2022 – C-494/21Zitiert von 1
- EuGH, 14.04.2016 – C-397/14Zitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 6 U 30/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.