Art 14 Aufklärung der Verbraucher
Stand: 02.10.2026
Nach Maßgabe der anwendbaren Durchführungsmaßnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, und
b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist.