Gesetze / RL 2009/125/EG

RL 2009/125/EG

Art 13 Kleine und mittlere Unternehmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-125-eg/13#abs-1 (1) Im Rahmen der Programme, aus denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen Nutzen ziehen können, berücksichtigt die Kommission Initiativen, die KMU und Kleinstunternehmen helfen, Umweltaspekte einschließlich der Energieeffizienz in die Produktgestaltung einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-125-eg/13#abs-2 (2) Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Durchführung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-125-eg/13#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dafür Sorge, dass sie KMU und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich dem künftigen Europäischen Recht anzupassen.

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