Art 6 Tätigkeiten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/6#abs-1 (1) Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet:
a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste;
b) Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG, wenn die in Artikel 16 Absätze 3 und 5 jener Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind;
c) Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Buchstabe a erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;
d) Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007/64/EG und unbeschadet des Artikels 28 jener Richtlinie;
e) andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/6#abs-2 (2) E-Geld-Instituten ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/48/EG untersagt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/6#abs-3 (3) Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/6#abs-4 (4) Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG finden auf Geldbeträge Anwendung, die für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.