Gesetze / RL 2009/110/EG

RL 2009/110/EG

Art 16 Vollständige Harmonisierung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/16#abs-1 (1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 und Artikel 18 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern diese Richtlinie eine Harmonisierung vorsieht, keine anderen Bestimmungen beibehalten oder einführen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-110-eg/16#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten nicht zum Nachteil der E-Geld-Inhaber von den einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Richtlinie umsetzen oder den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich darin erlaubt.

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