Art 14 Kosten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/14#abs-1 (1) Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung einschließlich der notwendigen Infrastruktur und deren Betrieb von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder den früheren Abfallbesitzern zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-98-eg/14#abs-2 (2) Unbeschadet der Artikel 8 und 8a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind, und dass die Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses sich an diesen Kosten beteiligen.