Gesetze / RL 2006/98/EG

RL 2006/98/EG

Art 3

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

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