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Art 3 RL 2006/98/EG

RL 2006/98/EG

Stand: 01.01.2007 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.