Art 22 Ausschuss
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/22#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/22#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/22#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/22#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.