Gesetze / RL 2006/42/EG

RL 2006/42/EG

Art 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/7#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/7#abs-2 (2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/7#abs-3 (3) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/7#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflussnahme auf die Erarbeitung und Weiterverfolgung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

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