Art 2 Filmwerke oder audiovisuelle Werke
Stand: 02.10.2026
1. Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber. Es steht den Mitgliedstaaten frei, vorzusehen, dass weitere Personen als Miturheber benannt werden können.
2. Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 2 RL 2006/116/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 09.02.2012 – C-277/10Urheberrecht: Originäres Zustehen der Verwertungsrechte an einem Filmwerk an den Hauptregisseur Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 18.12.2025 – C-979/25Zitiert von 2
- EuGH, 10.04.2025 – C-182/24Zitiert von 3
- EuGH, 06.09.2011 – C-277/10
- BGH, 17.08.2011 – I ZR 18/09Alleinurheberschaft an einem Filmwerk: Darlegungs- und BeweislastZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.