Gesetze / RL 2005/85/EG

RL 2005/85/EG

Art 5 Günstigere Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

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