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Art 5 RL 2005/85/EG — Günstigere Bestimmungen

RL 2005/85/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.