Art 24 Besondere Verfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2005-85-eg/24#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:
a) eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;
b) Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2005-85-eg/24#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.