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Art 24 RL 2005/85/EG — Besondere Verfahren

RL 2005/85/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:

a) eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;

b) Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.