(1) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:
a) eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;
b) Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.