Art 10 Mitteilung der Entscheidung
Stand: 02.10.2026
Die Entscheidungsbehörde sendet die Entscheidung über den Antrag auf Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 14 so bald wie möglich gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Erlass der Entscheidung zu.