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Art 10 RL 2004/80/EG — Mitteilung der Entscheidung

RL 2004/80/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidungsbehörde sendet die Entscheidung über den Antrag auf Entschädigung dem Antragsteller und der Unterstützungsbehörde unter Verwendung des Standardformulars nach Artikel 14 so bald wie möglich gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Erlass der Entscheidung zu.