Gesetze / RL 2004/48/EG

RL 2004/48/EG

Art 16 Sanktionen der Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.

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