Art 13 Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-42-eg/13#abs-1 (1) Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:
In Anhang I Abschnitt „Fahrzeugreparaturlackierung“ wird folgender Gedankenstrich gestrichen:
— „— Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-42-eg/13#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.