Gesetze / RL 2004/42/EG

RL 2004/42/EG

Art 13 Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-42-eg/13#abs-1 (1) Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:

In Anhang I Abschnitt „Fahrzeugreparaturlackierung“ wird folgender Gedankenstrich gestrichen:

— „— Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-42-eg/13#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.

←Art 12 →Art 14