(1) Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:
In Anhang I Abschnitt „Fahrzeugreparaturlackierung“ wird folgender Gedankenstrich gestrichen:
— „— Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder“.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.