Gesetze / RL 2004/38/EG

RL 2004/38/EG

Art 21 Kontinuität des Aufenthalts

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird die Kontinuität des Aufenthalts durch eines der im Aufenthaltsmitgliedstaat üblichen Beweismittel nachgewiesen. Jede rechtmäßig vollstreckte Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen stellt eine Unterbrechung des Aufenthalts dar.

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