Art 19 Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/19#abs-1 (1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/19#abs-2 (2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt.