Gesetze / RL 2004/38/EG

RL 2004/38/EG

Art 19 Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/19#abs-1 (1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-38-eg/19#abs-2 (2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt.

←Art 18 →Art 20