Gesetze / RL 2004/23/EG RL 2004/23/EG Art 23 Verteilung Stand: 02.10.2026 Die Gewebeeinrichtungen stellen die Qualität von Geweben und Zellen während der Verteilung sicher. Die Verteilungsbedingungen müssen den Anforderungen des Artikels 28 Buchstabe h) entsprechen.