Art 9 Beweislast
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/9#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in ihren Rechten für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/9#abs-2 (2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/9#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/9#abs-4 (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-113-eg/9#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder anderen zuständigen Behörde obliegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 9 RL 2004/113/EG →
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