Art 10 Viktimisierung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfolgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 10 RL 2004/113/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2018 – 2 A 11817/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.