Art 25
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-96-eg/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Steuerbeträge mit, die sie für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres sowie nach jeder Änderung der nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-96-eg/25#abs-2 (2) Sind die von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Steuerbeträge in anderen als den in Artikel 7 bis 10 für jedes Erzeugnis festgesetzten Maßeinheiten ausgedrückt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ferner die entsprechenden Steuerbeträge nach der Umrechnung in diese Maßeinheiten mit.