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# Art 25 RL 2003/96/EG

RL 2003/96/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Steuerbeträge mit, die sie für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres sowie nach jeder Änderung der nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben.

(2) Sind die von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Steuerbeträge in anderen als den in Artikel 7 bis 10 für jedes Erzeugnis festgesetzten Maßeinheiten ausgedrückt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ferner die entsprechenden Steuerbeträge nach der Umrechnung in diese Maßeinheiten mit.

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Zitiervorschlag: Art 25 RL 2003/96/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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