Gesetze / RL 2003/86/EG

RL 2003/86/EG

Art 13

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-86-eg/13#abs-1 (1) Sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, genehmigt der betreffende Mitgliedstaat die Einreise des oder der Familienangehörigen. Hierzu gewährt der betreffende Mitgliedstaat diesen Personen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-86-eg/13#abs-2 (2) Der betreffende Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer. Dieser Aufenthaltstitel ist verlängerbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-86-eg/13#abs-3 (3) Die Gültigkeitsdauer der dem (den) Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht über die des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden hinausgehen.

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