Gesetze / RL 2003/86/EG

RL 2003/86/EG

Art 1

Stand: 02.10.2026

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

→Art 2