Gesetze / RL 2002/98/EG

RL 2002/98/EG

Art 18 Spendereignung

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/18#abs-1 (1) Die Blutspendeeinrichtungen gewährleisten, dass Verfahren zur Bewertung sämtlicher Spender von Blut und Blutbestandteilen vorhanden sind und dass die Spendekriterien gemäß Artikel 29 Buchstabe d) erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/18#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Spenderbewertung und der Testverfahren sind zu dokumentieren; diesbezügliche abnorme Ergebnisse sind dem Spender mitzuteilen.

←Art 17 →Art 19