Art 18 Spendereignung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/18#abs-1 (1) Die Blutspendeeinrichtungen gewährleisten, dass Verfahren zur Bewertung sämtlicher Spender von Blut und Blutbestandteilen vorhanden sind und dass die Spendekriterien gemäß Artikel 29 Buchstabe d) erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/18#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Spenderbewertung und der Testverfahren sind zu dokumentieren; diesbezügliche abnorme Ergebnisse sind dem Spender mitzuteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 18 RL 2002/98/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 29.04.2015 – C-528/13Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.