Gesetze / RL 2002/98/EG

RL 2002/98/EG

Art 11 Qualitätssicherungssystem für Blutspendeeinrichtungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit jede Blutspendeeinrichtung ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem für Blutspendeeinrichtungen einführt und betreibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/11#abs-2 (2) Die Kommission legt die gemeinschaftlichen Standards und Spezifikationen nach Artikel 29 Buchstabe h) für die von den Blutspendeeinrichtungen im Hinblick auf ein Qualitätssicherungssystem auszuführenden Tätigkeiten fest.

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