Art 11
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/11#abs-2 (2) Die Erhaltungszüchtung muss an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein. Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut oder -pflanzgut vorausgegangenen Generationen erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/11#abs-3 (3) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden. Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/11#abs-4 (4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen, in welchem die Sorte zugelassen worden ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.