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# Art 11 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden.

(2) Die Erhaltungszüchtung muss an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein. Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut oder -pflanzgut vorausgegangenen Generationen erstrecken.

(3) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden. Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden.

(4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen, in welchem die Sorte zugelassen worden ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/11

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