Art 5 Lärmindizes und ihre Anwendung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/5#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten verwenden die Lärmindizes Lden und Lnight nach Anhang I zur Ausarbeitung und Überprüfung strategischer Lärmkarten gemäß Artikel 7.
Bis die Verwendung gemeinsamer Bewertungsmethoden für die Bestimmung von Lden und Lnight verbindlich vorgeschrieben wird, können die bestehenden nationalen Lärmindizes und die zugehörigen Daten von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck verwendet werden, wobei sie in die oben genannten Indikatoren umgesetzt werden sollten. Diese Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/5#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können für Sonderfälle, wie beispielsweise die in Anhang I Abschnitt 3 genannten Fälle, zusätzliche Lärmindizes verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/5#abs-3 (3) Für die akustische Planung oder die Festlegung von Gebieten bestimmter akustischer Qualität können die Mitgliedstaaten andere Lärmindizes als Lden und Lnight verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/5#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Juli 2005 Informationen über alle relevanten, in ihrem Hoheitsgebiet geltenden oder geplanten, in Lden und Lnight und gegebenenfalls Lday und Levening ausgedrückten Grenzwerte für Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm im Umfeld von Flughäfen und Lärm in Industriegebieten sowie Erläuterungen zur Umsetzung der Grenzwerte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 5 RL 2002/49/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 09.11.2017 – 2 LB 22/13Zitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.