Gesetze / RL 2002/49/EG

RL 2002/49/EG

Art 4 Anwendung und Zuständigkeit

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der geeigneten Ebene die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere die zuständigen Behörden für

a) die Ausarbeitung und gegebenenfalls die Genehmigung von Lärmkarten und Aktionsplänen für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen,

b) die Sammlung von Lärmkarten und Aktionsplänen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 18. Juli 2005 zur Verfügung.

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