Art 4 Anwendung und Zuständigkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der geeigneten Ebene die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere die zuständigen Behörden für
a) die Ausarbeitung und gegebenenfalls die Genehmigung von Lärmkarten und Aktionsplänen für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen,
b) die Sammlung von Lärmkarten und Aktionsplänen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 18. Juli 2005 zur Verfügung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 4 RL 2002/49/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 10 S 2449/17Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung ihres Lärmaktionsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.