Gesetze / RL 2001/83/EG RL 2001/83/EG Art 74 Stand: 02.10.2026 Werden den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse mitgeteilt, so überprüfen und ändern sie gegebenenfalls die Einstufung eines Arzneimittels unter Anwendung der in Artikel 71 genannten Kriterien.