Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 74

Stand: 02.10.2026

Werden den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse mitgeteilt, so überprüfen und ändern sie gegebenenfalls die Einstufung eines Arzneimittels unter Anwendung der in Artikel 71 genannten Kriterien.

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