Art 69
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/69#abs-1 (1) Das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Arzneimittel sind außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk „Homöopathisches Arzneimittel“ ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen:
— wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. der Ursubstanzen und Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole der nach Artikel 1 Nummer 5 zugrunde gelegten Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen auf der Etikettierung durch einen Phantasienamen ersetzt werden;
— Name und Anschrift des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers;
— Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung;
— unverschlüsseltes Verfallsdatum (Monat, Jahr);
— pharmazeutische Form;
— Fassungsvermögen des Verkaufsmodells;
— besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, falls zutreffend;
— gegebenenfalls besonderer Warnhinweis;
— Chargennummer;
— Registriernummer;
— „Homöopathisches Arzneimittel ohne genehmigte Heilanzeigen“;
— Hinweis an den Anwender, bei fortdauernden Krankheitssymptomen einen Arzt aufzusuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/69#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass bestimmte Etikettierungsmodalitäten befolgt und mithin folgende Angaben gemacht werden:
— Preis des Arzneimittels;
— Voraussetzungen für die Erstattung durch die Sozialversicherungsträger.