Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 69

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/69#abs-1 (1) Das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Arzneimittel sind außer mit dem deutlich erkennbaren Vermerk „Homöopathisches Arzneimittel“ ausschließlich mit den folgenden Hinweisen zu versehen:

— wissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. der Ursubstanzen und Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole der nach Artikel 1 Nummer 5 zugrunde gelegten Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen auf der Etikettierung durch einen Phantasienamen ersetzt werden;

— Name und Anschrift des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers;

— Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung;

— unverschlüsseltes Verfallsdatum (Monat, Jahr);

— pharmazeutische Form;

— Fassungsvermögen des Verkaufsmodells;

— besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung, falls zutreffend;

— gegebenenfalls besonderer Warnhinweis;

— Chargennummer;

— Registriernummer;

— „Homöopathisches Arzneimittel ohne genehmigte Heilanzeigen“;

— Hinweis an den Anwender, bei fortdauernden Krankheitssymptomen einen Arzt aufzusuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/69#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass bestimmte Etikettierungsmodalitäten befolgt und mithin folgende Angaben gemacht werden:

— Preis des Arzneimittels;

— Voraussetzungen für die Erstattung durch die Sozialversicherungsträger.

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