Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 58

Stand: 02.10.2026

Die Verpackung jedes Arzneimittels muss eine Packungsbeilage enthalten, außer wenn alle nach den Artikeln 59 und 62 erforderlichen Informationen direkt auf der äußeren Umhüllung oder auf der Primärverpackung angegeben sind.

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